Schuldenregulierung benachteiligt Unternehmer

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Armut

 

 Zugang zum Schuldenregulierungsverfahren ist für Unternehmer erschwert

 Gestrandete Unternehmer sind benachteiligt

 Unternehmer können kein Anstellungsverhältnis vorweisen

 Benachteiligung für Unternehmer zur Schuldenregulierung abschaffen

Der private finanzielle Ruin ist für kleine Unternehmer und Geschäftsführer oft die Folge der Unternehmerschaft. Bürgschaften und Haftungen gegenüber Abgabebehörden und Banken stellen oft unüberwindbare Hürden. Eine Eröffnung des Konkursverfahrens oder eines privaten Schuldenregulierungsverfahrens wird aber oft abgelehnt, da vorerst (noch) keine Anstellung zum Nachweis der Kostendeckung des Verfahrens vorliegt oder kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist.

Die Sozialversicherungsträger lehnen eine außergerichtliche Regelung ohnedies ab, da diese die Verantwortung der Prüfung von Alternativen nicht übernehmen wollen (auch wenn diese zuvor einen Konkursantrag stellten, der mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wurde). Vom Gericht ist als Voraussetzung zur Eröffnung eines Entschuldungsverfahrens ein Anstellungsverhältnis nachzuweisen oder Kostenvorschuss zu legen. Daraus ist erkennbar, dass Unternehmer in einer Schuldenregulierung deutlich schlechter gestellt sind, als unselbstständig tätige.

VORSCHLAG AN DIE GESETZGEBER:
Einen Antrag des Schuldners auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahren auch ohne Kostenvorschuss oder Anstellungsnachweis zu bewilligen, wenn ein Versicherungszeitraum von mindestens 3 Jahren (innerhalb der letzten 10 Jahre) als selbstständig tätig vorliegt. Kostendeckung des Verfahrens gegen zukünftige Einnahmen.

ERGÄNZEND:
Die Wirtschaftskammer könnte eine Ausfallbürgschaft bis jeweils 2.000 Euro übernehmen (maximal 75 % aus geleisteten Beiträgen), wenn der betroffene Schuldner mindest 3 Jahre Kammerumlage bezahlt hat und binnen 2 Jahren keine ausreichende Kostendeckung des Schuldenregulierungs-Verfahrens durch den Schuldner erfolgt (steht in Verbindung mit Kostenvorschuss-Vorschlag bei Konkursantrag durch Gläubiger, insbesondere Sozialversicherungsträger).

Für Kleinunternehmer (weniger als 5 Mitarbeiter) wäre hilfreich, diese in die Arbeitslosen-Versicherung aufzunehmen, falls diese nicht aus früheren Anstellungsverhältnissen Rest-Arbeitslosenversicherungs-Leistung nutzen können.