Sozialversicherungsanstalten behindern Sanierungen

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Armut Sozialversicherungen (GKK, SVA) stellen Konkursanträge, verweigern dann die Zustimmung zur Sanierung
 Das ABGB untersagt schikanöse Handlungen

 Auf "Fallen" bei Insolvenzgefahr achten, die Unternehmer kaum kennen!

Manche Gläubiger (z. B. Die Sozialversicherungsanstalten) zeigen ein Verhalten, welches dem Willen der Insolvenzordnung zu widersprechen scheint:
a) Behörden wie z. B. SV-Träger stellen reihenweise Konkursanträge und es scheint, als beabsichtigen sie damit die Leistungspflicht zu kappen und zusätzlich die Kosten der Beitragseinbringung an die Konkursgerichte zu delegieren.

b) Die SV-Träger verweigern später die Zustimmung zum Sanierungsplan oder Zahlungsplan. Fadenscheinige Begründung: "mangelnde gesetzliche Deckung" (Hausverstand oder Moral verantwortet diese selbst). Lay Rupert nennt das "institutionalisiertes Moralversagen". Das ABGB untersagt zwar schikanöse Handlungen, doch die betroffenen Kleinunternehmer können sich kaum wehren, es fehlt häufig das Wissen und die Kraft.

c) Geschäftsführer haften für Dienstnehmerabgaben, diese Zusammenhänge sind aber kaum bekannt, manchmal weisen nicht einmal die Steuerberater darauf hin, obwohl diese häufig die Lohnverrechnung und Lohnabgabemeldungen durchführen.

VORSCHLÄGE AN DIE GESETZGEBER:
1. Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Gläubiger (auch durch Behörden SV und FA etc.) grundsätzlich nur mit Kostenvorschuss des Antragstellers zur Verfahrenskosten-Deckung zulassen. Die Praxis der Antragstellung zeigt: diese wird häufig „zum Entkommen aus der Versicherungspflicht oder wegen Kostendelegation“ eingesetzt. Dies widerspricht den Grundgedanken der IO. Eine Kostenvorschuss Vorschreibung würde ermöglichen ein Verfahren auch zu eröffnen und Gläubiger-Gleichbehandlung (Anfechtungen) sicher zu stellen, falls das Vermögen des Gemeinschuldners nicht ausreicht. Dazu sind die Sozialversicherungsträger in Vorarlberg bereit, das ist im östlichen Österreich eher kaum anzutreffen.

2. Die Sozialversicherungsträger stimmen grundsätzlich einer außergerichtlichen Unternehmenssanierung nicht zu. So erschweren oder blockieren sie eine Annahme eines Vergleiches oder eines Zahlungsplanes durch die übrigen Gläubiger (der 50 % Zustimmungserfordernis der Gläubigerforderungen). Die Sozialversicherung beruft sich auf mangelnde gesetzliche Deckung (wobei das Finanzamt, mit ähnlicher Stellung im Staate, das nicht behauptet). Damit wird manchem Unternehmer eine Sanierung systematisch verwehrt und manche werden damit in die Sozialleistung (Notstandshilfe) getrieben.

Vorschlag a) Das Zustimmungserfordernis (50 % Kopfmehrheit und 50 % Wertmehrheit) wurde in der Insolvenzreform 01.07.2010 bereits aufgenommen und umgesetzt. Wir bedanken uns.

Vorschlag b) Ein Ausschluss des Stimmrechts für Gläubiger mit grundsätzlicher Verweigerung des vom Gesetzgeberwillen zur Sanierung in der IO festgelegten Sanierung (z. B. Sozialversicherungsanstalten), da diese grundsätzlich die Zustimmung zur Sanierung aktiv mit Gegenstimme verweigert. Diese könnten auch der Abstimmung im Verfahren fern bleiben (wie es über vertretende Verbände geübt wird) und es manche Wohlfahrtseinrichtungen (betreffend Kirchenbeiträge etc.) praktizieren.