
Arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen für Nachfolger
Arbeitsbedingungen, Behörden, Urlaub, Abfertigungen
Ein Konkursverfahren kappt diese Nachfolgehaftung
Unkenntnis schützt nicht vor Haftung
Haftungen aus dem Arbeitsvertragsrecht (AVRAG)
Arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen wurden an das EG-Recht angepasst (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG).
Ein Auszug aus dem 459. Bundesgesetz: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG
Geltungsbereich:
Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber
§ 3. (1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers.
(3) Bei Betriebsübergang nach Abs. 1 bleiben die Arbeitsbedingungen aufrecht. Der Erwerber hat dem Arbeitnehmer jede auf Grund des Betriebsüberganges erfolgte Änderung der Arbeitsbedingungen unverzüglich mitzuteilen.


